
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der ALTANA AG und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019
sowie der Lagebericht der ALTANA AG und der Konzernlagebericht sind von dem durch die
Hauptversammlung gewählten und vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beauftragten
Abschlussprüfer, der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft
und jeweils mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden. Das Risikofrüherkennungssystem
des Konzerns gemäß § 91 des Aktiengesetzes ist geprüft worden,
und die Prüfung hat ergeben, dass das System geeignet ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Die Abschlussunterlagen, der Unternehmensbericht und die Berichte der PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns haben allen Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgelegen. Der Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats hat sich intensiv mit den Unterlagen beschäftigt. Der Aufsichtsrat
hat die Unterlagen geprüft und diese in der Bilanzsitzung in Anwesenheit des Abschluss-
prüfers, der über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung berichtet hat, umfassend behandelt.
Der Aufsichtsrat stimmt den Ergebnissen der Abschlussprüfung ohne Einwendungen
zu und hat in seiner Sitzung am 18. März 2020 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der
Aufsichtsrat hat den Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns geprüft und
schließt sich diesem Vorschlag an.
Bericht gemäß § 312 des Aktiengesetzes
Der Vorstand hat für das Geschäftsjahr 2019 einen Bericht gemäß § 312 des Aktiengesetzes
über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgestellt. Der Aufsichtsrat hat den
Bericht geprüft und für richtig befunden. Der Abschlussprüfer hat hierzu folgenden Bestätigungsvermerk
erteilt:
„Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass die tatsächlichen
Angaben des Berichts richtig sind und bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften
die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war.“
Das Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers hat der Aufsichtsrat zustimmend zur Kenntnis
genommen. Nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfungen erhebt der Aufsichtsrat
keine Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts.
18 Bericht des Aufsichtsrats